Direkt zum Inhalt

Dokumente

Vereinsstatuten

PDF · 60.71 KB · 7 Seiten · 2015-10-29 · Verein
Originaldokument herunterladen PDF exportieren

29.10.2015 / 1.1

Vereinsstatuten

Vorbemerkung:

Im Folgenden genannte Personen und Funktionen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen

§ 1

Der Verein führt den Namen „Zivilschutz-Initiative-Kärnten“ mit der Kurzbezeichnung „ZIK“. Der Sitz des Vereines ist Klagenfurt; seine Tätigkeiten beschränken sich auf den Raum Kärnten und unmittelbar angrenzende Gemeinden.

§ 2 Zweck des Vereines :

Unterstützung der Bevölkerung in der Bewältigung von Krisen in den Bereichen der Sicherheit und Versorgung, soferne diese nicht von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Behörden wahrgenommen werden oder von diesen im Laufe einer außergewöhnlichen Entwicklung nicht mehr wahrgenommen werden können.

Ziel ist u.a. die Bevölkerung aktiv in Lösungen zur Vorsorge einzubinden , damit Ängsten vorzubauen und gegen extremistische Problemlösungen zu immunisieren und Panikreaktionen hintanzuhalten.

Insbesondere dient der Verein zur Organisation , Beratung und Ausbildung in Angelegenheiten wie Nachbarschaftshilfe, der Ersten Hilfe vor Ort, der häuslichen Sicherheit, der Bevorratung von lebenswichtigen Versorgungsgütern, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Nahversorgung, der Energieversorgung und Kommunikation in Krisenzeiten.

Des Weiteren bemüht sich der Verein um Sicherheit im Hause, bei Freizeitaktivitäten und in der Umwelt.

Der Verein setzt keine Aktivitäten zum Schutz von Personen und Objekten, wie sie Polizei, Militär und Sicherheitsunternehmen vorbehalten sind.
( Keine „Bürgerwehr“ o.ä. !).

§ 3

Die Errichtung von Zweigstellen ist vorgesehen.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Das Vereinsjahr endet jeweils am 31.12. des Jahres.
Jede parteipolitische, religiöse oder ideologische Betätigung innerhalb des Vereines ist ausgeschlossen.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes :

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Förderungen und sonstige Erträgnisse aufgebracht.

Dem Vereinszweck dienliche Arbeiten werden von den Mitgliedern ehrenamtlich und unentgeltlich erbracht.

Damit verbundene Spesen und Unkosten werden nach vorhergehender Absprache mit dem Kassier vom Verein ersetzt.

§ 5 Die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes sind :

  • - Themenbezogene Gruppenarbeit in Arbeitskreisen unter Einbeziehung möglichst vieler Mitglieder
  • - Abhaltung von Versammlungen,
  • - Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren
  • - Erstellung, Veröffentlichung und Präsentation von Berichten und Empfehlungen
  • - Herausgabe von Vereinsnachrichten und Broschüren
  • - Gesellige Veranstaltungen zur Pflege der Gemeinschaft
  • - Förderung der Mitglieder durch Serviceleistungen und Beratung
  • - Organisation und Vermittlung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen bzw. Behörden z.B. Erste-Hilfe-Kurse ( Rotes Kreuz ) , Brandschutz ( Feuerwehr ), Beobachten und Melden ( Polizei )

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines sind

  • a) Ordentliche Mitglieder
  • b) Außerordentliche Mitglieder
  • b) Unterstützende Mitglieder
  • c) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können sein :

alle Personen, welche dem Begriff „Bevölkerung“ zuzuordnen sind und ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereines, eines Zweigvereines oder einer Zweigstelle des Vereines haben.

Außerordentliche Mitglieder können sein:

Personen, welche im Tätigkeitsbereich des Vereines keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz haben ( z.B. Asylwerber; Zuwanderer; Touristen u.ä. ).
Firmen oder Betriebe, welche im Tätigkeitsbereich des Vereines ein oder mehrere Betriebsstätten innehaben.

Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche den Verein besonders fördern. Über ihre Aufnahme, Rechte und Pflichten entscheidet jeweils der Vorstand.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes jene Personen werden, welche sich um den Verein oder seinen Zielen besondere Verdienste erworben haben. Über ihre Aufnahme entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmeantrag und dessen positiver Annahme durch den Vorstand begründet.
Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Sämtliche, die Mitgliedschaft betreffenden Vereinbarungen und Entscheidungen bedürfen der Schriftform.

Beendigung der Mitgliedschaft :

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten , oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.

(5) Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied bei der nächsten Generalversammlung berufen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag:

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und Frist verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Sitzungsabläufe und die Durchführung von Veranstaltungen regelt die von der Generalversammlung beschlossene Geschäftsordnung.

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet ein Mal pro Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen acht Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Postzustellung, Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(7) Das Stimmrecht wird gemäß §6 ausgeübt.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Funktionär des Vorstandes in der Reihenfolge der Nennung im Vereinsregister, oder, im Falle der Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder jener, der die Generalversammlung einberufen hat.

(10) Für alle Funktionäre des Vereines gilt das Rotationsprinzip :
Die Bestellung zu einer Funktion ist auf 2 aufeinanderfolgende Perioden begrenzt.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über Anträge;
  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • e) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und bis zu 3 Stellvertretern, dem Schriftführer sowie dem Kassier.

(2) Der Vereinsvorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder des Vereines in den Vorstand kooptieren. ( z.B. Zweigstellen-Leiter, Mitglieder mit speziellen Funktionen u.a. )

(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein Stellvertreter.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Herstellen und Aufrechterhalten des Kontaktes mit einschlägigen Institutionen in seinem Wirkungskreis, wie z.B. Ämtern und Behörden, Blaulichtorganisationen u.ä.

(3) Bildung von Arbeitskreisen und Zweigstellen

(4) Kooptierung weiterer Mitglieder in den Vorstand

(5) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(6) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;

(7) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(8) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(9) Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder zweier Obmann-Stellvertreter, sowie des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns oder zweier Stellvertreter, sowie des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der restlichen Vorstandsmitglieder.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann, so dieser verhindert ist ein Stellvertreter berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Ist der Obmann verhindert seine Tätigkeiten auszuüben, so tritt ein Stellvertreter in oben angeführte Funktionen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Ergibt sich über den Vorsitzenden keine Einigung, so bestimmt ihn der Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt; andernfalls Zwecken der Sozialhilfe dienen.

Diese Statuten wurden in der konstituierenden Sitzung am 29.10.2015 in Feldkirchen i.K. beschlossen und werden binnen 8 Tagen bei der Vereinsbehörde, LPD Klagenfurt zur Prüfung und Bewilligung eingereicht.

Klagenfurt, am 30.10.2015

Anmeldung bei der Vereinsbehörde : 30.10.2015

Inhalt aus dem Originaldokument übertragen: Wortlaut unverändert, Gliederung und Bilder für die Website aufbereitet.