Österreichs Sicherheitspolitik - kurz & bündig
Erwartbare Ereignisse:
Internationale Krisen / Kriege
Wirtschaftskrise & Versorgungslücken
Finanzkollaps / Währungsreform
Nahrungs-und Energiemangel
Illegale Massenmigration
Unruhen / Aufstände
Terror und Gewalt
Banden + organisierte Kriminalität
Rückblicke - Asylkrise 2015
Landeshauptmann Niessl (SPÖ) Burgenland
am 15.7.2015 im ORF:
… Man werde mit einer sehr professionell agierenden Firma ein Konzept entwickeln, wie man die Sicherheit in exponierten Gemeinden weiter steigern könnte, …
Da gebe es viele Ansätze - z.B.
Nachbarschaftshilfesicherheit
die Einbeziehung der Bevölkerung
die Bürgerbeteiligung in den Gemeinden
… und das alles müsse professionell organisiert sein!
Er denke, da gäbe es Profis, die im Sicherheitsbereich tätig seien und mit denen werde man sinnvolle Konzepte für die Gemeinden erarbeiten und Gemeinden auch unterstützen, so Niessl 2015 …
Blackout-Lage: Hungrige Nachbarn ab Tag 2
Das staatliche Sicherheitsmanagement:
Bundesministerium für Landesverteidigung
Direktion Kommunikation/Zielgruppenkommunikation
InfoO-News 3/22 (22.02.2022)
Aktuelle Einsatzzahlen:
2.863 Soldaten befinden sich im Einsatz, davon
552 unterstützen bei der Einreisekontrolle/Contact-Tracing /Impfen
1.430 über-/bewachen die Staatsgrenze und Botschaften
881 sind im Auslandseinsatz und für Aus/E vorgesehen
( also ca 1 Soldat pro Gemeinde im Lande! )
Bundesministerium für Inneres 2023
Annahme: Polizeistärke ca 27.000
davon ca 20.000 für den Außendienst einsetzbar
9,000.000 Einwohner zu 20.000 Polizisten
bei 12 Std-Diensten: 1 Politist pro 900 Einwohner
( Sicherheit-Rechenbeispiel zur Lage Blackout-Chaos )
Die Positionen der aktuellen Regierung 2020-2024
"Aus Verantwortung für Österreich" - Regierungsprogramm (2.1.2020)
Die neue Volkspartei & Die Grünen - Die Grüne Alternative :
"Österreich gehört zu den sichersten Ländern der Welt." (Seite 151)
Kapitel: Landesverteidigung & Krisen- und Katastrophenschutz:
"Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union Teil eines erfolgreichen Friedensprojekts ( mit Vorbildcharakter) und an unseren unmittelbaren Landesgrenzen von keinen Feinden umgeben.
Die Neutralität Österreichs ist unumstößlich.
Die Sicherheit und Versorgung unserer Bevölkerung ist hier unser oberstes Ziel.
Evaluierung der Kooperationen mit privaten Vereinen und Institutionen…
( Seiten 161 - 162 )
Stärkung des Zivilschutzes und der Eigenvorsorge bzw. des Selbstschutzgedankens in der Bevölkerung in Not- und Krisensituationen."
( z.B. Naturkatastrophen oder … Blackout ) Seite 165
Frage Ende 2025: Sind wir krisenfit geworden?
Obigen Lösungsvorschlägen der Politik folgend präsentieren wir für die Landgemeinden ein gesetzkonformes Modell unter dem Titel "Zivil-Schutz", - in Anlehnung an das Erfolgsmodell der Freiwilligen Feuerwehren.
Die Entscheidungs- und Handlungsgewalt liegt in den Händen der Bürgermeister auf Basis der Freiwilligkeit.
Das "Modell Zivil-Schutz" ist effizient, sparsam und zeitnah lösbar.
Es stellt weiters eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Krisen- und Sicherheitsorganisationen dar.
Mehr dazu im Buch "Sichere-Heimat" ( www.heimat-schutz.at Kontakt: jetzt@heimatschutz.at)
Buchankündigung:
Fachbuchreihe "NOTLAGE-Ratgeber" ( Band 1 - erscheint im Winter 2025 )
Vorbestellungen sind möglich unter: kontakt@krisenvorsorge.jetzt
Impressum: Gesellschaft für Krisenvorsorge und Krisenmanagement (GfKVM )
Rechtliches zu Sicherheitsvorsorgen für den Krisenfall - kurz & bündig
Außergewöhnliche Umstände können lebens- und existenzbedrohend wirken. Mögliche Ursachen sind z.B. Naturkatastrophen, Großschadensereignisse, Blackouts, wirtschaftliche und politische Konflikte und Kriege.
Eine Staatliche Vorsorge kann nicht alle Gefahrenlagen abdecken.
Wo die Blaulicht- und Hilfsorganisationen bei Notlagen an ihre Grenzen stoßen,
muß die Bevölkerung in Eigenverantwortung selbst durch Vorsorge aktiv werden!
Nur die Gemeinschaft ist fähig, Notlagen heil zu überstehen.
Bei manchen Krisen ( Blackout ) ist mit massiver Stadtflucht und fremden Flüchtlingen zu rechnen!
Sind die Landgemeinden darauf vorbereitet? - betreffend Nahrung, Energie und Sicherheit und Unterkunft?
Wenn in einer großflächigen Krisensituation Polizei und Militär nicht ausreichend verfügbar sind, helfen bei Gewaltausbrüchen nur Nachbarschaft, Dorfgemeinschaft und vorbereiteter Selbstschutz nach dem Notwehrrecht!
Einsatzkräfte werden in der Krise nur ausreichend verfügbar sein, wenn sichergestellt ist,
daß deren Angehörige zu Hause in Sicherheit sind!
Wichtiger Hinweis: Die Gesetze gewähren den Bürgermeistern Entscheidungs- und Handlungsspielräume
bei "Gefahr in Verzug"!
z.B. ist ein Blackout bereits eine offiziell existente, drohende Gefahr; sofortige Maßnahmen sind zu veranlassen!
Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsmaßnahmen auf (Land-) Gemeindeebene: (Auswahl)
VerfG: Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.
Kärntner Gemeindeordnung: ( gemäß Verfassungsgesetz )
4. Abschnitt Verordnungen der Gemeinde § 12 Ortspolizeiliche Verordnungen:
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. ...
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen.
Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
aus dem Strafgesetzbuch:
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr ( Anmerkung: z.B. "Krisenvorsorgemaßnahmen )
§ 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. …. ad "Gefährdung der körperlichen Sicherheit"
§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Bewaffnete Verbindungen § 279. (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Anmerkung: Als Befugte gelten laut Bundesverfassung und Gemeindeordnung z.B. Bürgermeister insbesondere, wenn Gefahr in Verzug ist! ( vgl. Zivil-Schutz / Freiw. Feuerwehr unter Aufsicht des Bürgermeisters! )
Notwehr § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Anmerkung: "Nothilfe" ist "Notwehr" gleichzusetzen, wenn "Angegriffenen" bei der Abwehr Hilfe geleistet wird!
Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) : 8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden … auf die Gebietskörperschaften;
( Anmerkung: z.B. Gemeinden! Diese nebst anderen dürfen demnach uneingeschränkt Waffen erwerben und besitzen!)
aus der Strafprozeßordnung 1975 (StPO): Anzeige- und Anhalterecht
§ 80. (2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. (Polizei verständigen bzw. dieser zu übergeben)
Wir bieten zu diesen Themen Vorträge, Seminare und Schulungen an.
Anfragen hiezu bitte an nachstehende Adresse richten.
Impressum:
Vereinsregister-Zl: 1417348310
A-9061 Klagenfurt-Wölfnitz
Halleggerstr. 286
kontakt@krisenvorsorge.jetzt
Kurt Eberhard Oberst aD
Ehrenpräsident
Horst Dettelbacher Hptm aD
Obmann
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