SdH 8-2022
Allein gegen die Mafia ? - wohl besser mit dem Heimatschutz !
Ein "Heimatschutz" schließt als Organisation Freiwilliger Bürger
in Krisenfällen Sicherheitslücken in den Landgemeinden
und unterstützt den Gemeindevorstand
und
die örtlichen Blaulichtorganisationen
wie Polizei, Freiwillige Feuerwehr und Rettungskräfte
Sein Leitspruch lautet :
Schützen-Helfen-Sichern-Abwehren
In Krisenzeiten stellen sich
vor allem im ländlichen Raum
bei Gefahren wie
Diebstahl - Raub - Gewalt - Plünderungen
für das unversehrte Überleben der Bürger
zunächst folgende Fragen:
Was passiert -
bis die Polizei kommt ?
und
wenn die Polizei gar nicht kommt ?
dann helfen nur noch
Selbstschutz + Nachbarschaft
die 1. Hilfe vor Ort = Der Heimatschutz
kompetent - ortskundig - präsent
Ob Blackout, Krieg oder andere Krisen, das Sicherheitssystem in Österreich weist vor allem im ländlichen Raum große Lücken auf.
In den vergangenen Jahren wurden am Lande die Polizeistationen massiv reduziert und das Bundesheer behindert, das verfassunggemäß vorgeschriebene Milizsystem effektiv zu gestalten.
Für Feuerwehr- und Polizeieinsätze gilt jedoch: "Jede Sekunde zählt, um Schaden zu minimieren"!
Das Verhältnis Freiw-Feuerwehren:Polizeistationen am Lande verhält sich teilweise 4:1 - d.h. pro Landgemeinde gibt es z.B. 2 Freiw. Feuerwehren, aber nur ½ Polizeistation.
Folge: Die Feuerwehr kann rechtzeitig da sein, die Polizei aber kommt (oftmals) zu spät.
Kommt es in weiten Teilen des Landes zeitgleich zu Terror und Plünderungen, sind Polizei und Bundesheer nicht in der Lage, große Teile der Bevölkerung und deren Eigentum vor Unheil und Schaden zu bewahren.
Wenn der Staat bei der Krisenvorsorge und Sicherheit versagt, müssen seine Bürger sich im Rahmen der Gesetze selbst helfen und schützen.
ca 60.000 Waffenkäufe im Jahr 2021 und hunderttausende registrierte Waffenbesitzer beweisen, daß ein hohes Maß an Vorsorge- und Sicherheitsbewusstsein in der Bevölkerung vorhanden ist. Es mangelt jedoch diesbezüglich an solider Ausbildung und Organisation.
Ehemalige und ausgebildete Polizisten, Militärangehörige, Jäger u.a. in den Landgemeinden wären in der Lage, im Zusammenwirken mit den Organen der Gemeinden und unter Einbindung wehrwilliger Bürger nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehren kollektive Sicherheit zu organisieren.
Angesichts der nationalen und internationalen Lageentwicklungen und Krisen, wie Kollaps des Wirtschafts- und Finanzsystems, Versorgungsengpässe, Mangel an Energie und Lebensmitteln durch Blackout, Aufstände gegen Diktaturen, Kriege etc. ist u.a. festzustellen, daß es grobe Fehleinschätzungen zur Sicherheit im ländlichen Raum gibt:
Im Falle von Stadtflucht aufs Land - was in Krisen zu erwarten ist - ändert sich dort die Sicherheitslage schlagartig!
Die Erwartungshaltung der "Neuankömmlinge" am Lande ist nämlich: Da gibt es stets Nahrung und frei verfügbare Energie (Holz...). Doch auch dort sind bald die Geschäfte geschlossen und bleiben neben Wald und Fischteich nur noch die Bauern als "Nahrungsquellen" übrig.
Denn die Hungrigen kommen dann aufs unvorbereitete Land!
Hohe, aktuelle Priorität bei Schutzkonzepten haben
unsere Erstversorger = die Bauern !
denn
Stirbt der Bauer - stirbt der Hof.
Sterben die Höfe - stirbt das Land!
Ist die Landwirtschaft in Gefahr? - Ja!!!
Wodurch ?
1. Die Diktatur der EU
Vorschriften, Einschränkungen, Vertragsbrüche...
2. Versorgungsmängel
Dünger, Saatgut, Energie, Ersatzteile ...
3. Kriminalität im Krisen- und Notstandsfall
Brandschatzung, Plünderung, Raub, Gewalt, Enteignung, Landraub
Versagen die staatlichen Organe, müssen Bürger und Bauern gemeinsam für Sicherheit sorgen, indem sie Feldfrüchte, Obst, Vieh, Wild, Fische, Holz, Geräte u. Vorräte ... schützen.
Ähnlich gefährdet sind in den Landgemeinden öffentliche und private Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen, Geschäfte, Freizeiteinrichtungen, Heime, Wohnobjekte, Infrastruktur (Wasser, Strom, Kommunikation, Tankstellen ...), Kulturgüter usw., für deren Sicherheit primär der Gemeindevorstand (Bürgermeister) zuständig ist.
Das Heimatschutz-Konzept
(Kurzfassung - Beispiel)
Vorbemerkungen:
Nachstehendes Regelwerk-Beispiel für den Heimatschutz ist teilweise und sinngemäß von den „Organisationsgrundlagen der Feuerwehren“ bzw. dem „Kärntner Feuerwehrgesetz-2021 / K-FWG2021 abgeleitet.
1. Allgemeines
1. Aufgaben des Heimatschutzes: Dem Heimatschutz obliegen -
- Der Schutz der ortsansässigen Bevölkerung und deren Eigentum und Einrichtungen, Objekte, und Betriebe; weiters der Infrastruktur der Gemeinde, der Schutz von Wild, Vieh und Landwirtschaftlichen Produkten und deren Depots.
- Die Hilfeleistung bei Katastrophen und Assistenz bei Einsätzen von Blaulichtorganisationen wie Polizei, Feuerwehr, Rettung und Bundesheer u.a.
- Das flächendeckende Sichern des Gemeindegebietes gegen illegale und kriminelle Personen und Personengruppen (Banden).
- Das Abwehren von Angriffen auf Gesundheit, Leben, Eigentum und Freiheit der Gemeindebürger und deren Schutzbefohlenen (z.B. Gäste).
1.2 Pro Gemeinde können mehrere HEIMATSCHUTZ-Einheiten bestehen. Die kleinste Einheit ist der Heimatschutz eines Dorfes oder einer Siedlung.
1.3 Der Heimatschutz wird durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet.
1.4 Der Heimatschutz sollte wie die Freiw. Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde sein. Der Heimatschutz und deren Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters.
1.5 Die Mitglieder des Heimatschutzes sind zur Teilnahme an geeigneten Ausbildungen verpflichtet und können erst nach einem Qualifikationsnachweis in entsprechenden Funktionen eingesetzt werden.
1.6 Die Organe des Heimatschutzes sind z.B.:
- Der Heimatschutz-Kommandant und sein Stellvertreter (m/w)
- Der Heimatschutz-Ausschuss ( Kassier, Protokollführer, Warte …)
2. Rechtliche Grundlagen:
Haager Kriegsordnung, Genfer Konvention, Österr. Verfassung, Österr. Strafrecht insbes. das Notwehrrecht, das Anhalterecht, ABGB, sowie ein Heimatschutz-Regelwerk
3. Kennzeichen der Heimatschutz – Mitglieder im Einsatz:
Äußere Kennzeichen: Armbinde ( z.B. Farben + Wappen der Gemeinde ) + Lichtbildausweis des örtlichen Heimatschutzes
4. Absoluter Datenschutz:
Eine Mitgliederliste in Papierform liegt nur beim Bürgermeister auf. Es dürfen keine Digitalen Listen gefüht werden! Die Mitgliederliste führt ausschließlich das örtliche Kommando.
5. Gründung eines Heimatschutzes und Mitgliedschaft:
a) Gründer und aktive Mitglieder können nur Personen mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde sein. Personen, die in der Gemeinde einen Nebenwohnsitz haben, können nur unterstützende Mitglieder (ohne Stimmrecht in der Versammlung ) sein.
b) Mitglieder können alle Personen einer Gemeinde sein, welche das 18. LJ erreicht haben und physisch und psychisch leistungsfähig im Sinne der Aufgaben sind.
c) Die Gründung erfolgt z-B. durch 8 Personen mit Schützenqualifikation; Sie bestimmen den Namen des Heimatschutzes und welche Regeln für ihren Heimatschutz gelten sollen (z.B. „Die „Allgemeinen Heimatschutz-Regeln“), wer ihr Kommandant und Kdt-Stellvertreter sind. Die Gründung ist schriftlich zu dokumentieren und durch die Gründer unter Angabe der Namen, Anschriften und Geburtsdaten handschriftlich zu fertigen. Die erfolgte Gründung ist durch die gewählten Kommandanten dem Bürgermeister umgehend persönlich zu melden und diesem eine Gründungsprotokoll-Kopie zu übergeben. Vom Bürgermeister ist zumindest eine Bestätigung der Kenntnisnahme zu verlangen.
d) Die aktiven Mitglieder gliedern sich in „Schützen“ und „Helfer“:
„Schützen“ können nur Personen sein, welche
- in der Armee als Soldat mit der Waffe gedient haben
- in einer waffentragenden staatlichen Organisation gedient haben
- eine Jagdkarte besitzen
- Einen Waffenführerschein + Ausbildungsnachweis über eine solide Schießausbildung vorweisen können.
Schützen haben im Heimatschutz das aktive und passive Wahlrecht.
„Helfer“ sind Personen, welche über keine Waffenausbildung verfügen und/oder im Rahmen des Heimatschutzes unterstützend wirken. Z.B. in den Bereichen Versorgung, Verbindung, Verwaltung, innere Dienste, Einweisung, Unterstützung
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht, ausgenommen bei der Wahl der Kommandanten, welche nur von den Schützen gewählt werden können.
e) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Kommandanten des Heimatschutzes einzubringen, über den bei der nächsten Vollversammlung abzustimmen ist. Für eine Aufnahme bedarf es der qualifizierten Mehrheit von ¾ der Mitglieder. Der Kommandant hat hiebei ein Vetorecht. Eine Begründung für eine Ablehnung gegenüber dem Antragsteller ist nicht notwendig.
f) Beendigung einer Mitgliedschaft:
- a. durch Austritt mittels Meldung an den Kommandanten
- b. durch Ausschluss auf Antrag mindestens dreier Mitglieder und Abstimmung in der Vollversammlung
- c. Ruhen der Mitgliedschaft auf Anordnung des Kommandanten bis zur Klärung in der Vollversammlung.
g) Disziplinarrecht des Kommandanten gegenüber Mitgliedern des Heimatschutzes bei Regelverstoß:
- a. Verwarnung
- b. Waffenverbot
- c. Ausserdienststellung ( Abnahme von Armbinde und Ausweis, Meldung an den Bgm ).
6. Schiedsgerichte:
sind einzurichten
- für Streitfälle in Mitgliederangelegenheiten
- für Streitfälle in Kompetenz und Bereichsangelegenheiten
Vorsitzender = Bürgermeister + 2 weitere, jeweils von den Streitparteien namhaft gemachte Personen. Letztere müssen/sollen nicht aus derselben Gemeinde (Ortschaft) stammen.
7. Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder des Heimatschutzes sind zur Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungen, Übungen und Qualitätstests verpflichtet.
8. Heimatschutz-Einsätze sind:
siehe auch „Aufgaben des Heimatschutzes“
- „Sicherheit“ : Schützen, Sichern, Abwehren
- „Assistenz“ bei Katastrophen und Großereignissen zur Unterstützung der Blaulicht-Organisationen, wie Feuerwehr, Polizei, Rettung u.a.
- „Übung“ laut Übungsplan
Einsätze erfolgen stets auf Befehl des Kommandanten u.a. auch auf Anforderung durch den Bürgermeister. Ein Einsatz ist unverzüglich dem Bürgermeister und der örtlich zuständigen Katastrophenzentrale zu melden. - Ebenso das Ende und das Ergebnis des Einsatzes. Über einen Einsatz ist ein Protokoll zu führen, welches in Kopie dem Bürgermeister ehestmöglich zu übergeben ist. ( Meldepflicht an den Bürgermeister!)
9. Autonomie:
Ein Heimatschutz agiert im Einsatzbereich des Orts- bzw. Gemeindegebietes autonom! Er hat außer dem Bürgermeister keine übergeordnete Autorität. Er kooperiert mit benachbarten Heimatschutzeinheiten, der Exekutive, der Feuerwehr und anderen „Blaulichtorganisationen“ und zivilschutzorientierten Institutionen. Der Kontakt erfolgt ausschließlich über die Kommandanten bzw. von diesen bestimmte Mitglieder. Führung, Ausbildung und Einsatz liegen zur Gänze im Bereich des örtlichen Heimatschutzes.
Auf Bezirksebene können die Kommandanten und deren Stellvertreter einzelner lokaler Heimatschutzeinheiten einen Bezirkskoordinator samt Stellvertreter wählen.
10. Zuständigkeitsbereich des Heimatschutzes:
Ortsbereich innerhalb der jeweiligen Gemeinde bzw. das „Dorfgebiet“
Pro Gemeinde können mehrere örtliche Heimatschutzeinheiten bestehen; jedoch pro Ortsteil nur eine! - Sollten sich 2 oder mehrere Heimatschutzeinheiten in einer Ortschaft gründen, müssen diese in einer gemeinsamen Vollversammlung unter Leitung des Bürgermeisters zu einer verschmelzen. Diese wählen sodann die Kommandanten, das verbindliche Regelwerk und den Namen derselben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bürgermeister.
11. Ausgeschlossene Zuständigkeitsbereiche:
Autobahnen, Eisenbahnen, Flugplätze, Militärische Anlagen und große Betriebsanlagen. (z.B. Öldepots, Fabriken) Ausnahmefälle: Assistenzeinsätze, Nachbarschaftshilfe u.ä.
12. Versicherungsschutz:
Ein Versicherungsschutz für die Mitglieder bei Einsatz, Ausbildung und Übung ist vorzusehen. Dem Versicherer werden jedoch keine Mitgliederdaten, sondern lediglich die Mitgliederzahl als Bemessungsgrundlage für die Prämien gemeldet. Im Schadensfall sind natürlich die beteiligten/betroffenen Personen namhaft zu machen und durch den Kommandanten mittels Protokoll zu bestätigen. ( Siehe „Datenschutz“! )
13. Bekleidung im Einsatz: (privat)
Einheitliche Uniformen sind nicht notwendig. Es sollten jahreszeitbedingt strapazfähige Hosen mit stabilem Gürtel und festem Schuhwerk getragen werden. Kopfbedeckung.
14. Ausrüstung: (privat)
Schutzweste, Kleiner Rucksack, darin Regenschutz, Handschuhe, Schutzhelm+Lampe, Verbandszeug, Schnüre, Trinkflasche, Taschenlampe, Funkgerät + Reservebatterie, Fernglas, Signalpfeife, Kerzen, Streichhölzer/Feuerzeug u.a., Nachtsichtgerät, Feldmesser , Klappspaten, Axt u.a.
15. Bewaffnung: private Waffen im gesetztlichen Rahmen.
u.U. Waffen im Besitz der Gemeinde ( im Sinne der WaffG-Ausnahmeregelnung für Körperschaften öffentl. Rechts )
16. Mobilität: private Fahrzeuge nach Verfügbarkeit.
17. Was der Heimatschutz nicht sein soll:
- Militärische Organisation
- Trachtenverein
- Parteipolitischer Aufputz für Veranstaltungen
- Traditionsverein
- Sammelbecken für Waffennarren
- Armee für etwaige Kriegsvorhaben
- Kanonenfutter für Kriegstreiber und "Sandkastengeneräle"
18. Der Heimatschutz ist eine wirkungsvolle Alternative zu
Banden, kriminellen Organisationen und „Sicherheit gegen Schutzgeld“
Er ist
- ortspräsent
- ortskundig
- nachbarschaftlich
- hilfsbereit
- ausgebildet
- zuverlässig
- demokratisch organisiert
19. Schritte zum Aufbau eine Heimatschutzes:
- Gründung (= als “Initiative der Bürger“) – Meldung an Bürgermeister
- Organisation + Schutz aufbauen ( Einteilung, Kooperation mit Gemeinde, FF, Polizei, öBH u.a.)
- Ausbildung + Zertifizierung ( Rechtliches, Organisation, Einsatzarten )
- Rechtliche Anpassungen ( bei Bedarf Waffenpässe für die Schützen )
- Finanzielle und materielle Unterstützungen (seitens der Gemeinde)
- Üben und Herstellen der Einsatzbereitschaft
( Reihenfolge: 1.Ziel: Assistenz 2.Ziel: Sicherheit )
20. Der Wahlspruch des Heimatschutzes lautet:
"Schützen - Helfen - Sichern - Abwehren"
21. Einsatzgrundsätze :
- Aufklären, Beobachten und Melden
- Schaden verhindern und Schützen
- Deeskalieren um Kampf zu vermeiden
- Im Kampf: Gegner kampfunfähig machen; es gilt das Notwehrrecht!
- Ehestmögliche Übergabe Illegaler und Krimineller an die Polizei gemäß Anhalterecht.
Anmerkung zum Notwehrrecht: Das Risiko trägt stets der Angreifer!
22. Einsatzbereitschaft:
Ein effektiver Schutz ist je nach Bedrohungslage nur bewaffnet gewährleistet.
Aktive Mitglieder des Heimatschutzes, welche eine solide Waffenausbildung nachweisen können, beantragen im Sinne des §22 WaffG Abs.2 Ziffer 2 „Öffentliche Sicherheitsdienste“ bei der zuständigen Waffenbehörde hiefür einen Waffenpass.
Dieser könnte/sollte vom Bürgermeister befürworten werden. Ein Waffenpass könnte räumlich auf die Gemeinde und Nachbargemeinden beschränkt sein.
Bei Verstößen gegen Regeln wird ein sofort wirksames Waffenverbot schlagend.
13. Argumente und Positionierungen
Wenn die Polizei eintrifft, gibt es meist schon Opfer! Selbstschutz reduziert die Opferzahl.
Mit Entwaffnung der Bürger steigt die Kriminalität (statistisch belegt! )
Flächendeckender Schutz mindert Kriminalität / Hindernis für organisierte Kriminalität
Waffenbesitz ohne Ausbildung : Unsicherheit!
Waffenbesitz mit Ausbildung: Sicherheit ( vergleiche Militär und Polizei)
„Gewaltmonopol“ beim Staat gibt es nicht! - es endet an der Haustüre!
Vergleich mit der Schweiz: hoher Bewaffnungsgrad - geringe Kriminalität!
Argumente für den Heimatschutz:
- ergänzt die Krisenvorsorgemaßnahmen auf der Gemeindeebene durch die Einbindung weiterer, idealistisch und altruistisch gesonnener Bürger aller Altersgruppen.
- fördert den Gemeinsinn, steigert die Resilienzfähigkeit der Bevölkerung und hilft Sicherheits- und Existenzängste zu überwinden.
- stärkt ferner das Vertrauen in die Gemeinschaft.
- verhindert extremistische Entwicklungen wie z.B. die Bildung von „Banden“.
- vermeidet die gesellschaftliche „Ausgrenzung“ jener Bürger, welche ein gesteigertes Sicherheitsbewusstsein haben.
- erhöht trotz örtlicher Begrenzung die Wehrfähigkeit des Landes
- schafft Verbesserung zur gegenwärtigen Situation der Waffenrechtspraxis durch Ausbildung und Disziplinierung im Umgang mit Waffen.
- fördert das Bekenntnis der Bevölkerung zur Landesverteidigung und zur bewaffneten Neutralität.
Positionierungen:
Ob sich jemand vorsorglich bewaffnet oder für seine Person auf Widerstand gegen jegliche Art eines Angriffes verzichtet ist seine persönliche, zu respektierende Entscheidung!
Wer damit unter Umständen aber in Kauf nimmt, wehrlos und ohnmächtig zusehen zu müssen, wie Gewalttätige Kinder, Frauen und Gebrechliche quälen oder gar töten bezieht eine asoziale, feige und unmenschliche Position.
Der Agressor entscheidet über die Mittel, die zu seiner Abwehr angemessen und erfolgreich sind!
- Er trägt gemäß Notwehrrecht das Risiko selbst Schaden zu nehmen, wenn ein Widerstand erfolgreich ist.
Zwei Übungen für mündige Bürger zum Thema „Selbstermächtigung“ im Ausnahmezustand: ( Entscheidung - binnen 3 Sekunden!)
1. Übung:
Ich fahre mit dem Auto auf eine Kreuzung zu. Am Rücksitz liegt ein Schwerstverletzter, der so rasch als möglich ins Krankenhaus muß. Die Ampel schaltet auf ROT. – Darf ich die Kreuzung bei ROT überqueren?
2.Übung:
Vom Dorfplatz her sind Lärm und Hilfeschreie zu hören. Ich eile „nothelfend“ zu Hilfe. Darf ich eine geladene Waffe mitnehmen?
Eine abschließende Frage:
„Wer hätte vor einem Skorpion Respekt, wenn dieser keinen giftigen Stachel hätte?“
Und noch eine Feststellung zum Schluss:
Der Heimatschutz in der oben ausgeführten Form ist
die kostengünstigste, effizienteste und zeitnächste Lösung
zur Herstellung der Sicherheit im ländlichen Raum.
Zahlt alles der Bürger und der hat bislang auch schon umfangreich in die Sicherheit investiert.
Gelöbnis aller Wehrdiener im österreichischen Bundesheer:
„Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich,
und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen;
ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden
Treue und Gehorsam zu leisten,
alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen
und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich
und dem österreichischen Volk zu dienen.
Anhänge:
- 10 Fragen an Bürgermeister
- Heimatschutz-Meldung an den Bürgermeister
- Fragen an Waffenbesitzer
- Schild "Sichere Gemeinde"
- Alarmplan Gemeinde
- Sicherheitstipps
- Rechtliches
- Buchempfehlungen
- Kontakt
10 Fragen an Bürgermeister
In Krisen-, Not- und Katastrophenfällen ist mit einer Reduktion oder dem Ausfall von Polizei und Bundesheer als "Retter in der Not" zu rechnen.
Eine einsetzende Stadtflucht würde die Landgemeinden mit Hilfsbedürftigen, Dach- und Schutzsuchenden fluten.
Wie steht es dann in Ihrer Gemeinde um die Sicherheit
beispielsweise von :
- Schulen, Kindergärten
- Altenheimen
- Lebensmittelmärkten und Schlüsselbetrieben
Bäckereien, Fleischern, Bauern - landwirtschaftlicher Produktion
- Wild- und Fischbestand
- Infrastruktur, wie Verkehrswegen, Tankstellen u.a.
- Wasserversorgungsanlagen
- Apotheken und Arztpraxen
- abgelegenen Wohnobjekten u. Siedlungen
- Kultureinrichtungen und Kirchen
usw.
- Wenn krisenbedingte "Stadtflucht" auf das Land eingesetzt hat ?
- Wenn Bandenkriminalität, Einbruchs- und Eigentumsdelikte, Vandalismus, Plünderungen und Schutzgelderpressung zunehmen?
Die richtige Antwort lautet:
Schutz durch die Bürger der Gemeinde !
z.B. durch den „Heimatschutz“
stets präsent - motiviert - freiwillig - geschult - organisiert - uneigennützig
Meldung an den Gemeindevorstand (Muster)
Gemeindeamt Burghofen
am 05012022
Betrifft: Gründungsmeldung "Heimatschutz Burghofen"
an den Bürgermeister
Protokoll
Unterzeichnende melden hiermit die Gründung des "Heimatschutzes Burghofen" an den Bürgermeister der Gemeinde und übergeben demselben das für den "Heimatschutz Burghofen" gültige "Regelwerk" (Statuten).
Die Gründung erfolgte am 4.1.2022 durch 25 Mitglieder ( 18 Schützen und 7 Helfer), wobei nachstehende Kommandanten einstimmig gewählt wurden.
Kommandant:
Unterschrift
Karl Stark, Pensionist, Hptm aD
* 1960
Kommandant-Stellvertreter:
Unterschrift
Barbara Mutig, Beamtin
* 1975
Die Kommandanten des Heimatschutzes Burghofen ersuchen um Kenntnisnahme und bitten den Bürgermeister in Sachen Sicherheit und Vorsorge um weitere Befehle.
Der Bürgermeister Andreas Hofer bestätigt hierauf die Kenntnisnahme und erteilt folgende
Aufträge:
Die Organisation sowie die Aus- und Weiterbildung der Heimatschutzmitglieder ist unverzüglich aufzunehmen und im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeiposten nach Verbindungsaufnahme Sicherheitspläne für das Gemeindegebiet zu erstellen.
Die Kommandanten des Heimatschutzes werden aufgefordert, mit der Freiwilligen Feuerwehr hinsichtlich gegenseitiger Unterstützung und Koordinierung Verbindung aufzunehmen.
Der Bürgermeister verspricht weiters ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung des Heimatschutzes für Ausbildungsmaßnahmen und die Kommunikation (Funkgeräte) an den nächsten Gemeinderat heranzutragen. Weiters wird die Gründung des Heimatschutzes im Amtsblatt und auf der Amtstafel bekanntgegeben und die Bevölkerung der Gemeinde aufgefordert, den Heimatschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und allfälligen besonderen Schutzbedarf zu melden. (z.B. Bauern). Der Bezirkshauptmann wird hierüber durch den Bürgermeister in Kenntnis gesetzt.
Anwesende:
Obige + Amtsleiter Sebastian Prost
Unterschriften / 5 Ausfertigungen
Fragen an Waffenbesitzer:
Annahme:
Sie sind Schusswaffenbesitzer und Ihre Motivation ist nicht der Schießsport oder das Waffensammeln, sondern Selbstverteidigung und Sicherheit.
Wie sind Ihre Kenntnisse über das Notwehrrecht?
Was wissen Sie über "Notwehrüberschreitung"?
Was versteht das Strafgesetzt unter "Angriff"?
Sind Sie in der Handhabung der Waffe geübt, um einem Angriff angemessen und erfolgreich abzuwehren?
Wohin geben Sie einen Warnschuß ab?
Kennen Sie das aktuelle Waffenrecht?
Sie wollen sich, die Familie, Ihre Mitbewohner mit Ihrer Waffe schützen - wieviele Stunden Tag/Nacht können Sie das alleine lückenlos schaffen?
Haben Sie die Abwehr von ein oder mehreren Angreifern geübt?
Was wissen Sie über Geschoßwirkung und die Erstversorgung von Schusswunden?
Haben Sie sich für den Fall von Angriffen mit Ihren Nachbarn abgesprochen und mit diesen diesbezügliche Pläne erstellt?
Was wissen Sie über "Nothilfe" und "Anhalterecht"?
*****
Wenn Sie all diese Fragen klar und positiv beantworten können steht Ihrem Ziel, Angriffe unversehrt zu überleben nur noch der unvorhersehbare Zufall entgegen.
Zu Fragen, Beratung und Vermittlung stehen wir gerne zur Verfügung!
Der Heimatschutz
www.heimat-schutz.at jetzt@heimat-schutz.at
Ihr Ansprechpartner: Horst Dettelbacher, Hptm aD
Ausbildungsvorhaben finden im Rahmen der SV-Akademie (i.G.) statt.
Sicherheitstipps
Bei "Alarm" ziehen sich Kinder und Schutzbedürftige in den Panikraum zurück!
Sicherheit außer Haus
abseits
öffentlicher Straßen und Wege :
( insbes. Frauen )
Auf Nebenwegen , Wald und Freiland
Bekleidung ( Hosen; gutes Schuhwerk )
mit Hund und in Gruppe
Verteidigungsmittel
( Pfefferspray, Stock, sonstige )
Handy ( Akku geladen !)
Polizeinotruf-Nr 133
Fotoapparat / Kamera
Akku geladen,
mittlere Auflösung eingestellt
Alarmmittel
( Pfeiferl, Sirene )
Notizblock
( Beobachten und Melden )
Fahrzeug-Daten
zu einem beobachteten
„Fluchtfahrzeug“ :
Farbe, Type,
Insassen
Kennzeichen
Richtung der Weiterfahrt
Sonstige Auffäligkeiten
Uhrzeit
Rechtliches
Notwehr – ein Grundrecht, ein Menschenrecht
Das Recht zur Selbstverteidigung steht jedem Menschen zu. Es ist ein unveräußerliches Recht, es ist das Recht, sich selbst, seine Familie, sein Hab und Gut, also auch sein Vermögen, zu verteidigen. Nicht nur Menschen verteidigen all diese Güter, auch Tiere verteidigen ihr Leben und ihre Gesundheit, wenn sie diese Dinge bedroht sehen. Die meisten Gesetze nehmen auf die Notwehr Bezug, berücksichtigen sie als Rechtfertigungsgrund für die entsprechende Abwehr von Angriffen, die rechtswidrig sind.
Notwehr ist gesetzlich im § 3 des Österreichischen Strafgesetzbuches geregelt. Darin ist im wesentlichen ein Tatbestand beschrieben, der das entsprechende Handeln entschuldigt und für rechtmäßig erklärt. Wer sich also auf die Notwehr beruft und sie gerechtfertigt angewendet hat, bleibt straffrei. Der Notwehr-Paragraph lautet daher in unserem Gesetz:
StGB § 3
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Und eine Grenze der Notwehr setzt das österreichische Gesetz auch fest: Stichwort: Notwehrüberschreitung
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Das sind also die Ausnahmen und hier müßte geprüft werden, ob die angewendete Verteidigungshandlung wirklich gerechtfertigt ist. Sonst aber gibt es keine Einschränkungen der Notwehr, auch nicht eine Beschränkung der dabei verwendeten Waffen, also der Verteidigungsmittel. Man kann sich also jedes Mittels bedienen, das „notwendig“ ist, um den Angriff abzuwehren. Eine Beschädigung des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit hat der Angreifer allein zu verantworten.
Das Gesetz erwähnt das nicht eigens, es ist aber dennoch festgehalten, daß man den Angriff von sich selbst aber auch „von sich oder einem anderen“ mit denselben „notwendigen“ Mitteln abwehren darf. Das erlaubt das Gesetz und bestimmt, daß jemand der so handelt, nicht „rechtswidrig“ handelt, also jedenfalls straffrei wäre und sich der gerechtfertigten Verteidigung bedient, wenn er einen solchen Angriff (auch auf andere) abwehrt.
Und das gilt nicht nur, wenn sich die Verteidigung auf Verwandte, Ehegatten oder Kinder bezieht, sondern auch dann, wenn es sich um völlig fremde Personen handelt. Das nennt man „Nothilfe“ und es kann also jeder verteidigt und geschützt werden. Man denke dabei an entsprechende Situationen, die denkbar wären, wenn die Polizei oder ähnliche Organisationen versagen oder einfach nicht vorhanden sind, also im Katastrophenfall. Daraus ergibt sich natürlich auch die Hilfeleistungspflicht, also man wäre natürlich auch verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn man es kann und wenn es möglich wäre. Man muß natürlich dabei auf sein eigenes Leben und auch auf seine eigene Gesundheit und Unversehrtheit achten. Ist diese in Gefahr, darf die Hilfeleistung unterbleiben.
Noch ein Wort zur sogenannten „Sachwehr“. Ein Tier (also ein Hund, Rind oder Ähnliches) gilt rechtlich als Sache. Aber ein Tier, das angreift kann ebenso Gegenstand der Notwehr werden, ganz gleich, ob das Tier von selbst angreift oder von jemanden dazu aufgehetzt worden ist. Hier gilt genauso die Bestimmung für die Notwehr, die vom Gesetzgeber tatsächlich nur für menschliche Angriffe konzipiert worden ist.
Die Bürgerrechte, wie Notwehrrecht , Nothilferecht und Hausrecht sind weitreichend unbekannte Wesen! Häufig liest und hört man in den „Mainstream-Medien“ etwa wie folgt über Gewaltanwendung und Verteidigung:
„Ein Pensionist wurde von zwei Jugendlichen überfallen und ausgeraubt. Der Pensionist konnte sich jedoch wehren und verletzte dabei einen der Angreifer schwer. Der zweite Angreifer konnte jedoch mit der Beute unerkannt entkommen. – Nun steht der Pensionist selbst wegen schwerer Körperletzung angeklagt vor Gericht.“
Diese Art der Berichterstattung ist üblich und beinhaltet nur Halbwahrheiten. Sie soll/kann dem Leser suggerieren, daß Notwehr unsinnig sei, da man neben dem bei einem Überfall erlittenen Schaden noch mit einem Gerichtsverfahren rechnen müsse und womöglich noch selbst ins Gefängnis käme. Was dabei nicht berichtet wird : Ob der Pensionist eine Notwehrüberschreitung begangen hat oder z.B. vom Rechtsvertreter des gestellten Räubers zur „Vorwärtsverteidigung“ desselben angezeigt wurde, um Milderungsgründe für seinen Mandanten zu erwirken. Eine gerichtliche Aufarbeitung in diesem Zusammenhang ist ganz normal und bedeutet keinesfalls a priori ein Verschulden des wehrhaften Pensionisten.
Aber Staat und Medien wünschen schon geraume Zeit keine wehrhaften Bürger. Also desinformiert man die Allgemeinheit!
Mehr zu diesem Thema findet sich ausführlich im Buch:
„Einbruchschutz-Selbstverteidigung-Homedefense“
von Stefan Strasser und Dr. Georg Zakrajsek (Ares-Verlag 2017)
Nachstehend seien der Vollständigkeit halber noch die aktuellen Rechtlichen Grundlagen, soweit für Österreich gültig, aufgezeigt:
ABGB: (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:
a) bey dringender Gefahr;
§ 344. Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.
STPO: (Strafprozessordnung): - Anhalterecht (Abs 2)
Anzeige- und Anhalterecht
§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
Buchempfehlung
"Landes- und Zivilverteidigung in stürmischen Zeiten!
- Neu gedacht! - promt lieferbar
Anleitungen und Ideen zur kollektiven Notwehr, Selbstverteidigung und Schutz im gesetzlichen Rahmen; - insbesondere im ländlichen Raum, wo wir in Krisenzeiten auch die Grundlagen unserer Existenz - die Landwirtschaften und die Infrastruktur schützen müssen.
ISBN 978-3-9505124-0-3 Verlag Sichere Heimat e.V.
106 Seiten Softcover (Format 17x24 cm) Preis 19,80 € (inkl. 10%MWSt)
1. Auflage Nov. 2021
www.heimat-schutz.at
jetzt@heimat-schutz.at
Bankverbindung:
IBAN AT05 3932 0000 0003 8471
Bestellung und Versand:
Verein "Sichere Heimat"
A-9061 Klagenfurt Halleggerstr. 286
Die Autoren
Dr. Georg Zakrajsek (1939) Notar i.R.,
seit über 60 Jahren Jäger und Sportschütze, derzeit Spezialgebiet nationales und internationales Waffenrecht. Der Autor war langjähriger Generalsekretär der IG Liberales Waffenrecht in Österreich (IWÖ) und Verfasser mehrerer Schriften und Bücher zur Thematik Waffenrecht, Einbruchschutz und Selbstverteidigung.
Horst Dettelbacher (1948) Geometer, Hptm aD
ehemaliger Reserveoffizier in der Bereitschaftstruppe des Österreichischen Bundesheeres; Inhaber eines IB für Vermessungswesen. Seit über 10 Jahren nebenberuflich beschäftigt mit konkreten Themen des aktiven Zivilschutzes und der Krisenvorsorge.
Katastrophen und Krisen
können unseren Alltag auf den Kopf stellen.
Vor allem, wenn aktiver Schutz vor Ort
notwendig wird.
Und wenn dann die Polizei nicht kommen kann,
weil sie anderweitig ausgelastet ist.
Und das Bundesheer nicht präsent sein kann,
weil die Politik das Milizsystem verhindert hat.
So können dann solche Umstände unsere
Bürgermeister vor allem im ländlichen Raum
vor große Probleme stellen!
Dieses Buch rät zur Vorsorge und
zeigt Möglichkeiten der Abhilfe auf.
„Wir sind nicht nur für das verantwortlich, was wir tun,
sondern auch für das, was wir widerstandslos hinnehmen.“
Buch „Schutz der Heimat“
Inhalt
Rechtliche Grundlagen
Notwehrrecht,Nothilfe, Waffenrecht, Hausrecht,
Anhalterecht, Verfassung
Kritiken zur Österreichischen Sicherheitspolitik an Beispielen
Kärntner Abwehrkampf, Jugoslawienkrise, UNO-Einsatz, Terrorfälle
Sicherheitspolitik im Ausland (Schweiz, Tschechien)
Krisen- und Katastrophenszenarien
Lagebildvergleich Stadt-Land
Notstands-Vorsorgen:
Modell "Zivile-Versorgungs-Punkte" (ZVP)
Wohnmodell für unsichere Zeiten
Dienstpflicht contra Wehrpflicht - oder beides?
Erfolgsmodell Freiwillige Feuerwehr
Heimat in Gefahr? - Fragen an Bürgermeister
Ein Lösungsmodell:
Der Heimatschutz (Aufgaben, Regelwerke)
Argumente und Positionierungen
Wappen und Wahlsprüche
Quellenangaben und Buchempfehlungen
Anhänge: (22 Seiten, färbig)
Ortstafel: "Sichere Gemeinde"
Heimatschutz-Einsatzplan
Schema Melde- und Alarmsystem
Heimatschutz in derLandwirtschaft
Heimatschutz - Einsatz und Ausbildung
Notwehrrecht-Beispiele
Schützenswerte Objekte
„Ich schütze die Heimat!“ - Sagt der Eine.
Der Andere sagt: „Das ist gut, ich mache mit!“
Wo und wie kann ich helfen? - fragt der Praktiker.
Ein Weiterer fragt interessiert: Worum geht es da?
Machen das nicht eh’ Bundesheer und Polizei?
Wie stehen Politiker und Medien dazu?
Dürfen wir das überhaupt?
Besteht bei den Bürgern Interesse und Bedarf?
Gibt es dazu schon Expertenmeinungen, - Studien oder Meinungsumfragen?
So fragen Träumer und Theoretiker!
Das Buch "Schutz der Heimat" ist angesichts der rasanten Entwicklungen der letzten Monate in Eile für die Praktiker geschrieben und soll Anregung und Einstieg sein.
Auf Perfektion und Details wurde bewusst verzichtet. Denn aktivierte und mündige Mitbürger brauchen bei der Umsetzung Handlungs- und Gestaltungsspielraum!
Eine konkrete Antwort auf die Frage in unsicherer Zeit die am Ende fast jedes Meinungs- und Informationsaustausches steht:
Was kann man denn für die Sicherheit tun?
Angebote:
Vorträge und Seminare:
Individuelle und kollektive Krisenvorsorge,
Modell "Heimatschutz"
Aktiver Zivilschutz - Zivilverteidigung
( Termin und Ort auf Anfrage )
Bestellungen, Information und Kontakt:
Verein „Sichere Heimat“ Horst Dettelbacher
www.heimat-schutz.at jetzt@heimat-schutz.at
Postanschrift:
A-9061 Klagenfurt Halleggerstr. 286
Inhalt aus dem Originaldokument übertragen: Wortlaut unverändert, Gliederung und Bilder für die Website aufbereitet.